Mit Ihrer Hilfe können wir innerhalb der Rummelsberger Diakonie und bei Geschäftspartner*innen kriminelle Aktivitäten, Missstände oder unrechtes Verhalten frühzeitig aufdecken.
Hierfür gibt es das Schutzsystem für Hinweisgeber*innen.
Das haben wir seit dem 1.1.2023 erneuert.
Das Schutzsystem für Hinweisgeber*innen ist zugleich als Beschwerdeverfahren nach Maßgabe von § 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (LkSG) ausgestaltet. Das Schutzsystem für Hinweisgeber*innen steht deshalb auch für Beschwerden Dritter (z.B. Lieferanten der Rummelsberger Diakonie) offen. Hier können Meldungen zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen menschenrechtlicher und umweltbezogener Pflichten in der Lieferkette abgegeben werden.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Hier finden Sie ein paar Beispiele für unrechtes Verhalten:
Mit ihren Beobachtungen können sie sich an eine Ombudsstelle wenden.
Eine Ombudsstelle ist eine neutrale Person oder ein neutrales Unternehmen.
Die Ombudsstelle behandeltn Ihr Anliegen vertraulich.
Sie können dieses Verhalten anonym melden oder Ihren Namen nennen.
Sie haben nie einen Nachteil oder Schaden wenn Sie etwas melden.
Sie müssen sich aber sicher sein, dass etwas Unrechtes passiert ist.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
1. Sie rufen diese kostenfreie Nummer an 0800 45 02 233.
2. Sie nutzen das Online-Meldeverfahren:
https://rummelsberger-diakonie.solidaris-hinweisgebersystem.de/
Wenn Sie erfahren möchten, wie Ihre Meldung bearbeitet wird, können Sie ein sicheres Postfach anlegen.
Sie können dann jederzeit nachfragen was aus Ihrer Meldung geworden ist. Darüber hinaus erhalten Sie eine Bestätigung des Eingangs der Meldung.
Die Ombudsstelle bewertet Ihre Meldung.
Kommt die Ombudsstelle zum Ergebnis, dass gehandelt werden muss,
kontaktiert die Ombudsstelle das Compliance-Komitee der Rummelsberger Diakonie.
Das Compliance-Komitee wird vom Vorstand der Rummelsberger Diakonie eingesetzt.
Das Compliance-Komitee besteht aus:
Das Compliance-Komitee leitet weitere Schritte zur Bearbeitung des Vorgangs ein.
Es geht den Hinweisen nach und schlägt bei Bedarf dem Vorstand Maßnahmen vor.
Beispiele für Nachteile sind:
Der Schutz besteht, wenn sich die Hinweisgeber*innen ganz sicher sind, dass ein unrechtes Verhalten vorliegt. Die Angaben in der Meldung müssen wahr sein.
Die Hinweisgeber*innen müssen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vorlegen. Vermutungen oder Spekulationen genügen nicht.
Die Hinweisgeber*innen werden auch dann geschützt, wenn sie die Hinweise nach bestem Wissen und Gewissen geben.
Hierfür gibt es eine Dienstvereinbarung (DV-92).
Das regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne ebenso wie der Schutz der Umwelt. Davon profitieren die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und auch die Konsumenten.
Der Vorstand der Rummelsberger Diakonie hat eine Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie erarbeitet. Diese finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://www.rummelsberger-diakonie.de/ueber-uns/grundsatzerklaerung-zum-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz/
Für Hinweise bzw. Beschwerden nach dem LkSG hat die Rummelsberger Diakonie eine gesonderte Verfahrensordnung erarbeitet. Diese finden Sie unter nachfolgendem Link: https://www.rummelsberger-diakonie.de/ueber-uns/verfahrensordnung/
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Stand Februar 2024