Mit Ihrer Hilfe können wir innerhalb der Rummelsberger Diakonie und bei Geschäftspartner*innen kriminelle Aktivitäten, Missstände oder unrechtes Verhalten frühzeitig aufdecken.
Hierfür gibt es das Schutzsystem für Hinweisgeber*innen.
Das haben wir seit dem 1.1.2023 erneuert.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Hier finden Sie ein paar Beispiele für unrechtes Verhalten:
Mit ihren Beobachtungen können sie sich an eine Ombudsstelle wenden.
Eine Ombudsstelle ist eine neutrale Person oder ein neutrales Unternehmen.
Die Ombudsstelle behandeltn Ihr Anliegen vertraulich.
Sie können dieses Verhalten anonym melden oder Ihren Namen nennen.
Sie haben nie einen Nachteil oder Schaden wenn Sie etwas melden.
Sie müssen sich aber sicher sein, dass etwas Unrechtes passiert ist.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
1. Sie rufen diese kostenfreie Nummer an 0800 45 02 233.
2. Sie nutzen das Online-Meldeverfahren:
https://rummelsberger.integrityline.com/frontpage
Bei beiden Möglichkeiten sind Mitarbeitende der Firma Bansbach für Sie da.
Die Firma Bansbach ist die Ombudsstelle.
Wenn Sie erfahren möchten, wie Ihre Meldung bearbeitet wird, können Sie ein sicheres Postfach anlegen.
Sie können dann jederzeit nachfragen was aus Ihrer Meldung geworden ist.
Die Ombudsstelle bewertet Ihre Meldung.
Kommt die Ombudsstelle zum Ergebnis, dass gehandelt werden muss,
kontaktiert die Ombudsstelle das Compliance-Komitee der Rummelsberger Diakonie.
Das Compliance-Komitee wird vom Vorstand der Rummelsberger Diakonie eingesetzt.
Das Compliance-Komitee besteht aus:
Wichtig: Das Compliance-Komitee weiß nicht wer der*die Hinweisgeber*in ist.
Sie bleiben anonym.
Das Compliance-Komitee leitet weitere Schritte zur Bearbeitung des Vorgangs ein.
Es geht den Hinweisen nach und schlägt bei Bedarf dem Vorstand Maßnahmen vor.
Die Hinweisgeber*innen haben keine Nachteile, wenn Sie unrechtes Verhalten melden.
Beispiele für Nachteile sind:
Der Schutz besteht, wenn sich die Hinweisgeber*innen ganz sicher sind, dass ein unrechtes Verhalten vorliegt. Die Angaben in der Meldung müssen wahr sein.
Die Hinweisgeber*innen müssen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vorlegen. Vermutungen oder Spekulationen genügen nicht.
Die Hinweisgeber*innen werden auch dann geschützt, wenn sie die Hinweise nach bestem Wissen und Gewissen geben.
Hierfür gibt es eine Dienstvereinbarung (DV-92).
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Stand Januar 2023