Mit meinem Testament spenden
Viele Menschen wünschen sich, über ihr eigenes Leben hinaus Gutes zu tun und etwas Bleibendes zu hinterlassen. Haben Sie auch schon über dieses Thema nachgedacht? Auf diesen Seiten haben wir für Sie einige Informationen rund um das Thema Testament, Nachlass und Vermächtnisse zusammengestellt. Gerne informieren wir Sie auch persönlich. Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte gerne an uns.
Wir informieren Sie
Die gesetzliche Erbfolge
Existiert kein Testament, bestimmt das Gesetz wer erbt. In der gesetzlichen Erbfolge werden in erster Linie Ehepartner und Kinder oder deren Nachkommen berücksichtigt, in zweiter Linie Geschwister und deren Kinder.
Ehegatten, Kinder und die Eltern, sofern keine Kinder vorhanden sind, haben einen Anspruch auf den Pflichtteil. Das heißt, ihnen steht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.
Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel) schließen Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen) und dritter Ordnung (Großeltern, Onkel/Tanten) aus. Die Erben zweiter Ordnung schließen Erben dritter Ordnung aus.
Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, erbt ohne Testament automatisch der Staat.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so beantworten wir diese gerne in einem persönlichen Gespräch.
Die Erbschaftssteuer
Wer erbt, muss auch Erbschaftssteuer zahlen. Je nachdem, wer das Erbe antritt, gelten unterschiedliche Steuerklassen. Diese beeinflussen sowohl die Höhe der Beträge, die steuerfrei sind (Freibeträge), als auch den Steuersatz. Ein Erbe oder Vermächtnis an die Rummelsberger Diakonie e.V. ist steuerfrei, da der Verein als gemeinnützig anerkannt ist und damit von der Erbschaftssteuer befreit.
Steuerklasse I | Freibetrag |
---|---|
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder | 400.000 € |
Enkel | 200.000 € |
Personen der Steuerklasse I (Eltern und Voreltern) | 100.000 € |
Steuerklasse II | |
Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte | 20.000 € |
Steuerklasse lll | |
Alle übrigen Erwerber | 20.000 € |
Das Behindertentestament
Sie haben einen Angehörigen mit Behinderung, den Sie auch nach Ihrem Tod gut versorgt wissen möchten? Dann sollten Sie sich frühzeitig mit dem Thema „Behindertentestament“ beschäftigen. Denn wenn Sie kein entsprechendes Testament verfassen, kann das weitreichende Folgen haben: Es ist möglich, dass Ihr Erbe vom Träger der Sozialhilfe herangezogen wird, um den Bedarf Ihres Angehörigen zu decken. Das kann dann der Fall sein, wenn für ihn Sozialleistungen gezahlt wurden. Sie müssen ein Behindertentestament aufsetzen, wenn Sie das nicht möchten.
Das Behindertentestament sorgt dafür, dass Ihr Vermögen erhalten bleibt und gleichzeitig Ihr Angehöriger mit Behinderung begünstigt wird. Drei Punkte spielen eine Rolle:
- Vor- und Nacherbe
- Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit
- Verwendungszweck
Sie können im Behindertentestament einen Vorerben und einen Nacherben bestimmen. Das bedeutet, dass Sie zwei Erben statt einem einsetzen. Allerdings nicht gleichzeitig, sondern nacheinander. Sie legen dabei fest, wie lange der Vorerbe in den Genuss der Erbschaft kommt und wann das Erbe an den Nacherben fällt.
Wichtig ist auch, dass Sie das Erbe nicht direkt an Ihren Angehörigen weitergeben, sondern einen Testamentsvollstrecker auf Lebenszeit einsetzen. Der verwaltet das Vermögen bis zum Lebensende Ihres Angehörigen in seinem Sinne.
Im Behindertentestament legen Sie genau fest, welche Leistungen ihr Angehöriger aus dem Vermögen bekommt. Dazu sollten Sie aber unbedingt einen Notar hinzuziehen, der das Testament mit Ihnen verfasst. So ist gewährleistet, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod umgesetzt werden kann.
Eine weitere Lösung der Nachlassregelung zu Gunsten Ihres Angehörigen ist die Gründung einer Treuhandstiftung in Verbindung mit einem Behindertentestament. Eine Sonderlösung, die auch für Sie interessant sein kann.
Der Verwendungszweck ermöglicht, Ihr Vermögen an bestimmte Familienmitglieder zu vererben. Sie können Ihr Erbe aber auch einer sozialen Einrichtung zugutekommen lassen, die sich für die Förderung von Menschen mit Behinderung einsetzt. Das hat den Vorteil, dass Schenkungen und testamentarische Verfügungen zugunsten von gemeinnützigen Organisationen von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit sind. Wenn Sie zum Beispiel Ihr Vermögen an die Rummelsberger Dienste für Menschen mit Behinderung vererben, kommt die gesamte Summe Menschen mit Behinderung zugute. Der Staat erhebt keine Steuern darauf.
Lassen Sie sich von einem Experten zum Behindertentestament beraten. So stellen Sie sicher, dass Ihre Lieben auch nach Ihrem Tod gut versorgt sind. Gerne vermitteln wir den Kontakt zu Spezialisten und beraten Sie, wenn Sie Menschen mit Behinderung unterstützen möchten.
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Häufige Fragen & Antworten rund ums Testament
Was genau ist ein Testament?
Ein schriftliches Dokument, in dem Sie Ihren „letzten Willen“ festlegen. Alle gesetzlichen Bestimmungen zur Erbfolge treten hinter Ihrem Testament zurück.
Wie kann ich ein Testament so verfassen, dass es gültig ist?
Wichtig bei der Abfassung eines Testaments ist es, die Formvorschriften zu kennen. Damit ein Testament nicht von vornherein unwirksam ist, muss ein eigenhändiges Testament auch vollständig von Ihnen mit der Hand geschrieben – und unterschrieben – sein. Dabei dürfen Sie den Ort und das Datum der Abfassung des Testaments nicht vergessen mit aufzuschreiben! Das Testament muss vollständig mit eigener Hand geschrieben und unterschrieben sein und Ort und Datum der Errichtung enthalten.
Eine andere Form des Testaments ist das öffentliche Testament, das ein Notar Ihrer Wahl nach Ihren Angaben erstellt. Beide Formen des Testaments – notariell als auch handschriftlich- sind gültig.
Gibt es Vordrucke zum Verfassen eines Testaments?
Nein, das Verfassen eines Testaments ist eine persönliche Angelegenheit, deshalb gibt es keine Vordrucke. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass ein Testament handschriftlich mit eigenhändiger Unterschrift oder notariell errichtet werden muss.
Ist eine nachträgliche Änderung des Testaments möglich?
Bei einem handgeschriebenen Testament reicht es, wenn Sie das erste Testament vernichten und durch ein neues ersetzen. Oder Sie hinterlegen ein weiteres Testament, das ein späteres Datum aufweist.
Ein öffentliches Testament gilt als widerrufen, sobald Sie es von der Behörde zurückfordern, die es verwahrt hat. Oder ein zweites, später abgefasstes, hinterlegen.
Kann ich nach dem Abfassen meines Testaments zu Lebzeiten noch frei über mein Vermögen verfügen?
Kann ich nach dem Abfassen meines Testaments zu Lebzeiten noch frei über mein Vermögen verfügen?
Kann ich auch ein gemeinschaftliches Testament mit meinem Ehepartner errichten?
Ja, Ehepaare dürfen gemeinsam ein Testament errichten. Dafür gelten die gleichen Regeln wie für das eigenhändige oder das notarielle Testament. Für ein eigenhändiges Testament genügt es, wenn einer der Ehepartner die gemeinsamen Wünsche aufschreibt. Unterzeichnen müssen aber beide Ehepartner.
Am häufigsten entscheiden sich Ehepartner für das sogenannte Berliner Testament. Hier setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein. Erst nach dem Tod von Mann und Frau erben Dritte, z.B. Kinder, Freunde oder eine soziale Einrichtung.
Kann ich mein Erbe auch aufteilen und mehrere Organisationen oder Personen bedenken?
Ja, das ist dann ein sogenanntes Vermächtnis. Ein Vermächtnis ist nicht dasselbe wie ein Testament, obwohl der Ausdruck umgangssprachlich ähnlich gebraucht wird. Neben der Möglichkeit, das Vermögen als Ganzes zu vererben, kann man Teile daraus einzelnen Personen oder Organisationen durch ein Vermächtnis zukommen lassen.
Ein Beispiel:
Sie fühlen sich mit der Arbeit einer sozialen Organisation stark verbunden. Deshalb möchten Sie, dass die Organisation einen bestimmten Geldbetrag für ihre Arbeit von Ihnen erhält. Sie nennen die Organisation in Ihrem Testament und hinterlassen Ihr als Vermächtnis einen bestimmten Betrag oder ein Wertpapier, eine Immobilie, Schmuck etc. Ganz wie Sie es möchten.
Wenn ich kein Testament verfasst habe, was geschieht dann?
Existiert kein Testament, bestimmt das Gesetz wer erbt. In der gesetzlichen Erbfolge werden in erster Linie Ehepartner und Kinder oder deren Nachkommen berücksichtigt, in zweiter Linie Geschwister und deren Kinder.
Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, erbt ohne Testament automatisch der Staat.
Wo bewahre ich mein Testament auf?
Das Original des Testaments kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Eröffnung Ihres Testaments zu gegebener Zeit stattfindet und die bedachten Personen im Testament verständigt werden. Die Aufbewahrung Ihres Testaments ist aber auch zu Hause möglich. Jeder, der das Testament nach dem Ableben findet, ist verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzugeben.
Wie erfährt die Rummelsberger Diakonie e.V. von meinem Tode?
In der Regel erfahren wir erst davon, wenn uns das Nachlassgericht Ihr eröffnetes Testament übersendet. Das dauert in der Regel zwischen vier und acht Wochen nach Ihrem Ableben. Sie können jedoch eine Vertrauensperson Ihrer Wahl oder auch das Bestattungsinstitut beauftragen, dass wir so schnell wie möglich verständigt werden sollen.
Kümmert sich die Rummelsberger Diakonie um die Grabpflege und um die Auflösung des Hausstands, wenn ich sie in meinem Testament bedenke?
Das tun wir sehr gerne, wenn wir testamentarisch bedacht sind und Sie dies wünschen. Hilfreich für uns ist, wenn Sie uns über Ihren Wunsch, insbesondere hinsichtlich der Grabpflege, bereits zu Lebzeiten informieren. So können Sie sicher sein, das alles in Ihrem Sinne geschieht.
Kann ich eine bestimmte Einrichtung der Rummelsberger, die mir besonders am Herzen liegt, bedenken?
Ja, Sie können gerne eine bestimmte Einrichtung der Rummelsberger testamentarisch bedenken. Dazu müssen Sie nur einen entsprechenden Satz in Ihrem Testament vermerken.
Ist die Rummelsberger Diakonie e.V. verpflichtet, Erbschaft- und Schenkungssteuer zu bezahlen?
Die Rummelsberger Diakonie e.V. ist als gemeinnützige Organisation anerkannt und deshalb von Erbschafts- und Schenkungsteuer befreit. Somit kommt das von Ihnen testamentarisch zugewandte Vermögen ungeschmälert den von Ihnen bedachten Menschen oder Einrichtungen der Rummelsberger Diakonie e.V. zugute.
Kann ich die Rummelsberger Diakonie e.V. testamentarisch bedenken?
Ja. Wenn Sie Ihr Testament verfassen, können Sie die Rummelsberger Diakonie e.V. als Alleinerben einsetzen oder mit einem Vermächtnis testamentarisch bedenken. Wenn Sie es wünschen, sorgen wir für die Grabpflege, soweit Sie dies nicht durch einen Dauergrabpflegevertrag selbst geregelt haben. Auch die sorgsame und würdige Auflösung des Hausstands übernehmen wir gern.
Hier können Sie einen Testamentstext ansehen, mit dem Sie die Rummelsberger Diakonie e.V. als Erbin bestimmen können.
Zur Aussetzung eines Vermächtnisses für die Rummelsberg können Sie in Ihr Testament einfügen: "Die Rummelsberger Diakonie e.V. in 90592 Schwarzenbruck erhält als Vermächtnis ___________.“
Bitte beachten Sie die korrekte juristische Bezeichnung:
Rummelsberger Diakonie e.V.
Rummelsberg 2
90592 Schwarzenbruck
Kontakt
Rummelsberger Diakonie e.V.
Mathias Kippenberg
Rummelsberg 2
90592 Schwarzenbruck
Deutschland
