Dr. Stefan Ark Nitsche (Vorsitzender des Aufsichtsrates)
Oberkirchenrat i.R
Prof. Dipl.-Ing. Christian Baumgart (stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrates)
Architekt
Markus Allwang
Vorsitzender Sprecherausschuss für leitende Angestellte Rummelsberg
Dr. Rainer Beyer
Hauptgeschäftsführer TGE gTrägergesellschaft mbH für die Einrichtungen der Schwestern vom Göttlichen Erlöser (Niederbronner Schwestern) Provinz Deutschland
Diakonin Evelyn Dähne
Diakonin in der Verwaltung
Stefan Eisele
Vorsitzender Gesamtmitarbeitervertretung Rummelsberg
Kurt Füglein
Kanzler der Evangelischen Hochschule Nürnberg
Diakonin Kristin Gräf
Trainee Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde Nürnberg - Kirchengemeindeamt
Diakon Stefan Helm
Geschäftsführer Diakonie Oberland
Dipl.-Kfm. Harald Karl
Bank-Regionaldirektor i. R.
Diakon Harald Reizner
Geschäftsführer bei den A.B. von Stettenschen Stiftungen Augsburg
Dipl. Jur. (Univ) Stephan Römer
Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht
Diakon Eckehard Roßberg
Diakon i.R
Diakon Franz Schön
Diakon i.R
Diakon Thomas Zugehör
Diakon i.R
Auszug aus der Satzung der Rummelsberger Diakonie
§ 12 Aufsichtsratsmitglieder
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus nachfolgenden Mitgliedern:
Aufsichtsratsmitglied kann nur sein, wer Mitglied einer Kirche ist, die Mitglied der ACK ist. Gewählt bzw. berufen werden soll nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Keines der Aufsichtsratsmitglieder darf in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Einrichtung stehen, an der der Verein unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Hiervon ausgenommen sind die von der Gesamtmitarbeitervertretung und dem Sprecherausschuss der Leitenden Mitarbeitenden der Rummelsberger Diakonie entsandten Mitglieder. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben tragen die zuständigen Wahlgremien auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Männern und Frauen. So sollen mindestens 30 % der Mitglieder jeweils weiblichen und männlichen Geschlechts sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates beginnt mit Abschluss der Wahl im zuständigen Wahlgremium gemäß § 12 Abs. (1) und endet für alle Aufsichtsratsmitglieder einheitlich jedenfalls mit Beendigung der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung aller Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr, gerechnet ab dem Beginn der Amtszeit für die sieben eingesegneten Mitglieder der Rummelsberger Gemeinschaften gemäß § 12 Abs. (1) 2. Gliederungspunkt, beschließt. Jedes Aufsichtsratsmitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl im zuständigen Wahlgremium gemäß § 12 Abs. (1) im Amt.