Prof. Dipl.-Ing. Christian Baumgart
Architekt
Dr. Rainer Beyer
Hauptgeschäftsführer TGE gTrägergesellschaft mbH für die Einrichtungen der Schwestern vom Göttlichen Erlöser (Niederbronner Schwestern) Provinz Deutschland
Diakon Georg Borngässer
Vorsitzender Sprecherausschuss für leitende Angestellte Rummelsberg
Kurt Füglein
Kanzler der Evangelischen Hochschule Nürnberg
Thomas Hinkl
Vorsitzender Gesamtmitarbeitervertretung Rummelsberg
Diakonin Andrea Hofmann
Referentin des Dekans und Projektreferentin im Dekanat Bamberg
Dipl.-Kfm. Harald Karl
Bank-Regionaldirektor i. R.
Diakon Dirk Münch
Netzwerkkoordinator Hospiz Team Nürnberg e.V.
Dr. Stefan Ark Nitsche | Vorsitzender des Aufsichtsrates
Oberkirchenrat i.R.
Diakon Harald Reizner
Organisationsreferent des Landeskirchenamtes der ELKB
Dipl. Jur. (Univ) Stephan Römer
Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht
Diakon Eckehard Roßberg | stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrates
in Freistellungsphase Altersteilzeit | ehem. Studienleiter und stellvertrender Leiter der Gemeindeakademie Rummelsberg
Diakon Franz Schön
Geschäftsführender Vorstand und Vorstandssprecher Diakonisches Werk Coburg
Diakonin Evelyn Walter
Pädagogische Leitung Kinderarche Fürth gGmbH
Diakon Thomas Zugehör
Diakon mit allgemeinkirchlichen und diakonischen Aufgaben / ELKB
Auszug aus der Satzung der Rummelsberger Diakonie
§ 12 Aufsichtsratsmitglieder
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus nachfolgenden Mitgliedern:
Aufsichtsratsmitglied kann nur sein, wer Mitglied einer Kirche ist, die Mitglied der ACK ist. Gewählt bzw. berufen werden soll nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Keines der Aufsichtsratsmitglieder darf in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Einrichtung stehen, an der der Verein unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Hiervon ausgenommen sind die von der Gesamtmitarbeitervertretung und dem Sprecherausschuss der Leitenden Mitarbeitenden der Rummelsberger Diakonie entsandten Mitglieder. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben tragen die zuständigen Wahlgremien auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Männern und Frauen. So sollen mindestens 30 % der Mitglieder jeweils weiblichen und männlichen Geschlechts sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates beginnt mit Abschluss der Wahl im zuständigen Wahlgremium gemäß § 12 Abs. (1) und endet für alle Aufsichtsratsmitglieder einheitlich jedenfalls mit Beendigung der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung aller Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr, gerechnet ab dem Beginn der Amtszeit für die sieben eingesegneten Mitglieder der Rummelsberger Gemeinschaften gemäß § 12 Abs. (1) 2. Gliederungspunkt, beschließt. Jedes Aufsichtsratsmitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl im zuständigen Wahlgremium gemäß § 12 Abs. (1) im Amt.